Samstag, 22. August 2026
Bitcoin – So investierst Du richtig!
Liebe Leserin, lieber Leser,

nachdem Bitcoin in den vergangenen Wochen über weite Strecken fast schon auffällig ruhig seitwärts gelaufen war, ist in dieser Woche wieder deutlich Bewegung in den Markt gekommen. Am Mittwochnachmittag notierte BTC zeitweise noch im Bereich von rund 65.500 US-Dollar. Bis Freitagvormittag zog der Kurs auf etwa 77.600 US-Dollar an. Das entspricht innerhalb kurzer Zeit einem Anstieg von rund 18%.

Quelle: www.prorealtime.com

Mindestens genauso wichtig ist die Frage, wie man überhaupt investieren möchte. Denn Direktkauf, physisch besicherte Bitcoin-ETPs und andere börsengehandelte Produkte können zwar auf denselben Basiswert setzen, unterscheiden sich aber erheblich bei Verwahrung, Kosten, Risiken und vor allem bei der steuerlichen Behandlung.

Genau hier setzt mein Report an: Welche Möglichkeiten haben Anleger in Deutschland, in Bitcoin zu investieren und welche steuerlichen Konsequenzen sollte man bereits vor dem Kauf kennen?

Der direkte Kauf von Bitcoin

Wer Bitcoin im Privatvermögen direkt erwirbt, kauft nach der deutschen Steuerlogik kein Wertpapier. Bitcoin wird als anderes Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 Einkommensteuergesetz behandelt.

Wird Bitcoin innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb wieder verkauft, kann ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegen. Der Gewinn wird dann nicht pauschal mit 25% Abgeltungsteuer besteuert, sondern fließt grundsätzlich in die persönliche Einkommensteuer ein. Je nach Einkommen kann der persönliche Steuersatz damit deutlich oberhalb von 25% liegen und bis zum Spitzenbereich des Einkommensteuer-Tarifs reichen.

Wird der Bitcoin dagegen erst nach Ablauf der Jahresfrist verkauft, ist der Veräußerungsgewinn nach derzeit geltendem Recht im Privatvermögen grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Genau diese Regel macht den Direktkauf für langfristig orientierte deutsche Anleger steuerlich interessant.

Dabei gibt es eine häufig übersehene Besonderheit: Innerhalb der Jahresfrist existiert eine Freigrenze von 1.000 Euro für den Gesamtgewinn aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres. Es handelt sich ausdrücklich nicht um einen Freibetrag. Bleibt der Gesamtgewinn unter 1.000 Euro, bleibt er steuerfrei.

Bleibt der gesamte Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften unter 1.000 Euro, fällt darauf keine Steuer an. Erreicht der Gewinn jedoch 1.000 Euro oder mehr, ist grundsätzlich der gesamte Gewinn steuerpflichtig und nicht nur der Teil oberhalb von 1.000 Euro.

Bitcoin-ETPs und die Steuer

Viele Anleger möchten weder eine Krypto-Börse noch eine eigene Wallet nutzen. Für sie hat sich in Europa eine große Produktwelt aus Bitcoin-ETPs und Bitcoin- ETNs entwickelt. Die angebotenen Bitcoin-Produkte sind überwiegend börsengehandelte Schuldverschreibungen. Die Deutsche Börse ordnet Krypto ETNs als Exchange Traded Notes ein. Anders als bei einem ETF handelt es sich nicht um klassisches Sondervermögen.

Bei einem Bitcoin-ETP reicht es steuerlich nicht aus, auf die Begriffe „physisch hinterlegt“ oder „100% mit Bitcoin besichert“ zu achten. Entscheidend ist, welche Rechte der Anleger laut Emissionsbedingungen tatsächlich besitzt. Das Bundesfinanzministerium unterscheidet bei entsprechenden Schuldverschreibungen zwischen einer Kapitalforderung und einem Sachleistungsanspruch.

Vermittelt die Schuldverschreibung ausschließlich einen Anspruch auf Lieferung einer festgelegten Menge der hinterlegten Kryptowerte oder einen Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus deren Veräußerung durch den Emittenten, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung keine klassische Kapitalforderung nach § 20 EStG vor. Eine Veräußerung kann stattdessen in den Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG fallen. Damit kann auch bei einem solchen Börsenprodukt die Jahresfrist relevant werden.

Ist das Wertpapier dagegen als Kapitalforderung konstruiert, fällt seine Veräußerung grundsätzlich in den Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG. Dann existiert die steuerfreie Veräußerung nach einem Jahr nicht.

Bitcoin-Zertifikate und die Steuer

Die zweite Welt sind Wertpapiere, bei denen der Anleger wirtschaftlich zwar an der Bitcoin-Entwicklung partizipiert, rechtlich aber lediglich eine Kapitalforderung gegenüber dem Emittenten hält.

Das können beispielsweise entsprechend ausgestaltete Zertifikate oder andere strukturierte Produkte sein. In diesem Fall werden Gewinne grundsätzlich wie Kapitaleinkünfte behandelt. Der besondere Steuersatz beträgt 25%, hinzu kommen gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Eine Steuerfreiheit allein wegen einer Haltedauer von mehr als einem Jahr gibt es hier nicht.

Dafür existiert bei Kapitaleinkünften der Sparer-Pauschbetrag. Er beträgt derzeit 1.000 Euro pro Person beziehungsweise 2.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten. Anders als die 1.000-Euro-Grenze des § 23 handelt es sich hier tatsächlich um einen Pauschbetrag. Für einen Anleger mit sehr hohem persönlichem Einkommensteuersatz kann dieses System bei kurzfristigen Geschäften sogar interessanter wirken als der Direktkauf. Beim Direktverkauf von Bitcoin innerhalb eines Jahres wird der Gewinn grundsätzlich mit dem persönlichen Einkommensteuersatz erfasst. Bei Kapitaleinkünften gilt grundsätzlich der gesonderte Satz von 25%.

Unterschiedliche Behandlung von Verlusten

Bei direkten Bitcoin-Geschäften innerhalb der Jahresfrist befinden sich Gewinne und Verluste im System des § 23 EStG. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nicht beliebig mit Gehalt, Dividenden oder anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Sie dürfen grundsätzlich nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden. Nicht genutzte Verluste können nach den gesetzlichen Regeln zurück- oder vorgetragen werden.

Bei einem Produkt, dessen Erträge unter § 20 EStG fallen, befindet sich die Verlustverrechnung dagegen im System der Kapitaleinkünfte.

Auch deshalb ist die Steuerfrage nicht erst beim Verkauf interessant. Mit dem Kauf entscheidet der Anleger bereits darüber, in welchem steuerlichen System spätere Gewinne und Verluste landen.

Achtung: Die Jahresfrist steht zur Diskussion

Der vielleicht wichtigste Vorbehalt dieses Reports betrifft die Zukunft. Die beschriebenen Regeln entsprechen der gegenwärtigen Rechtslage im August 2026. Eine Garantie, dass dies 2027 unverändert bleibt, gibt es nicht.

Die Bundesregierung hat im Zusammenhang mit dem Bundeshaushalt 2027 ausdrücklich angekündigt, Regelungen zur Besteuerung von Kryptowerten auf den Weg zu bringen.

Erst die Strategie, dann das Produkt!

Wer Bitcoin direkt kauft und länger als ein Jahr hält, kann Gewinne nach aktueller deutscher Rechtslage grundsätzlich steuerfrei realisieren. Bei einem Verkauf innerhalb eines Jahres greift dagegen grundsätzlich der persönliche Einkommensteuersatz.

Bei Bitcoin-ETPs entscheidet die konkrete Konstruktion über die Besteuerung. Physische Besicherung allein genügt nicht. Entscheidend ist unter anderem, welche Ansprüche das Produkt tatsächlich verbrieft. Je nach Ausgestaltung kann ebenfalls die Jahresfrist gelten oder die Besteuerung als Kapitalertrag greifen.

Neben der Steuer sollten Anleger Kosten, Verwahrung und Emittentenrisiko berücksichtigen. Für langfristige Anleger kann der Direktkauf oder ein steuerlich entsprechend konstruierter Bitcoin-ETP interessant sein.

Die wichtigste Regel lautet deshalb: Erst Anlagehorizont und steuerliche Folgen klären, dann das passende Bitcoin-Produkt auswählen.

Hinweis: Der Bericht beschreibt die allgemeine Rechtslage für private Anleger in Deutschland und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Gerade bei ETPs ist die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Wertpapiers entscheidend.

Offenlegung wegen möglicher Interessenkonflikte:
Der Autor ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Kommentars in den folgenden besprochenen Wertpapieren bzw. Basiswerten investiert: Bitcoin | Diese Position ist Bestandteil des „Rendite-Spezialisten“-Depots. Die Informationen in diesem Newsletter stellen keine Empfehlung im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes dar.
 
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